GMAA Mediationsordnung

Übersicht

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Einleitung des Verfahrens
§ 3 Ernennung und Bestellung des Mediators
§ 4 Anspruchserweiterung / Gegenansprüche
§ 5 Grundsätze und Ablauf des Mediationsverfahren
§ 6 Beendigung des Verfahrens
§ 7 Hemmung der Verjährung
§ 8 Andere Verfahren
§ 9 Kosten

 

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Haben Parteien vereinbart, dass Konflikte zwischen ihnen nach den Regeln der GMAA-Mediationsordnung entschieden werden sollen, wird diese Mediationsordnung in der bei Einleitung des Verfahrens gültigen Fassung angewendet.
  2. Die Parteien können einvernehmlich von den Bestimmungen dieser Mediationsordnung abweichen. Ist ein Mediator bereits bestellt, kann dies nur in Abstimmung mit ihm erfolgen.

 § 2 Einleitung des Verfahrens

Die Partei, die das Mediationsverfahren einleiten möchte (Antragsteller), übersendet der anderen Partei (Antragsgegner) einen Antrag in Textform (Brief, Fax oder E-Mail). Das Mediationsverfahren beginnt mit Zugang des Antrages bei dem Antragsgegner. Der Antrag muss

  • die Bezeichnung der Parteien
  • die Beschreibung des Konfliktes und die sich daraus ergebenden Ansprüche enthalten und
  • erkennen lassen, dass der Antragsteller ein Mediationsverfahren durchführen möchte.

 § 3 Ernennung und Bestellung des Mediators

  1. Die Parteien einigen sich zeitnah auf die Person eines Mediators. Gelingt dies nicht innerhalb von zwei Wochen, kann jede Partei den Vorsitzenden der GMAA um einen Vorschlag bitten oder das Mediationsverfahren gegenüber der anderen Partei für beendet erklären.
  2. Wird ein erbetener Vorschlag des Vorsitzenden der GMAA von den Parteien nicht innerhalb einer Woche nach seinem Zugang bei der jeweiligen Partei angenommen, so kann jede Partei das Mediationsverfahren gegenüber der anderen Partei für beendet erklären.
  3. Sobald sich die Parteien einig sind, ernennen sie den Mediator unter Hinweis auf diese Mediationsordnung. Er gilt mit Zugang seiner Annahmeerklärung in Textform bei den Parteien als bestellt. Die Annahmeerklärung kann auch in dem Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung zwischen Mediator und den Parteien, insbesondere über den Ablauf des Mediationsverfahrens, bestehen. Erklärt der Mediator nicht innerhalb einer Woche die Annahme, steht es den Parteien frei, sich auf einen neuen Mediator nach Absatz 1 zu einigen.

§ 4 Anspruchserweiterung/Gegenansprüche

Jede Partei kann weitere Ansprüche oder Gegenansprüche in das Mediationsverfahren einbeziehen, soweit die Gegenseite damit einverstanden ist oder solche Ansprüche ebenfalls einer zwischen den Parteien geschlossenen Mediationsvereinbarung unterliegen.

§ 5 Grundsätze und Ablauf des Mediationsverfahrens

  1. Das Mediationsverfahren unterliegt dem Mediationsgesetz und dem Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren, soweit sich nichts Abweichendes aus dieser Mediationsordnung ergibt.
  2. Der Mediator ist unabhängig, ergebnisoffen und allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er hat alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Allparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Bei Vorliegen solche Umstände darf er nur tätig werden, wenn die Parteien dem in Kenntnis dieser Umstände zustimmen.
  3. Das Mediationsverfahren ist nichtöffentlich. Alle Parteien und der Mediator sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Mediationsverfahrens verpflichtet. Die im Mediationsverfahren erlangten Informationen dürften in einem streitigen Verfahren nicht verwendet und insbesondere der Mediator nicht als Zeuge benannt werden.
  4. Der Mediator vereinbart mit den Parteien den Ort und den Ablauf des Mediationsverfahrens.
  5. Der Mediator wirkt auf einen zügigen Ablauf des Mediationsverfahrens hin. Er kann die Parteien bitten, eine Zusammenfassung ihrer jeweiligen Positionen vorzulegen. Die Parteien bemühen sich, zum Erfolg des Mediationsverfahrens nach Treu und Glauben beizutragen.
  6. Für jede Partei nimmt an jeder Mediationsverhandlung ein zum Abschluss von Vergleichen bevollmächtigter Vertreter teil.
  7. Hält der Mediator inhaltliche Einzelvorgespräche für sachdienlich, teilt er das den Parteien vorab mit. Die Mediationssitzungen finden in Anwesenheit aller Parteien statt. Der Mediator kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen. Sämtliche dem Mediator in Einzelgesprächen offenbarten Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen der jeweils anderen Partei nur mit Zustimmung der betroffenen Partei mitgeteilt werden.
  8. Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Die erzielte Einigung soll in einer schriftlichen Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

§ 6 Beendigung des Verfahrens

Das Mediationsverfahren endet, wenn

  • die Parteien eine Einigung erzielt haben,
  • eine Partei das Verfahren gemäß § 3 für beendet erklärt oder
  • eine Partei es gegenüber der anderen Partei und dem Mediator in Textform für beendet erklärt. Letzteres ist erst zulässig zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Beginn der ersten Mediationssitzung oder wenn innerhalb eines Monats nach Bestellung des Mediators keine Mediationssitzung stattgefunden hat.
  • der Mediator das Verfahren in Textform gegenüber den Parteien für beendet erklärt.

§ 7 Hemmung der Verjährung

  1. Die Verjährung der in der Antragsschrift bezeichneten Ansprüche wird mit Zugang des Mediationsantrages nach § 2 gehemmt, d.h. vorbehaltlich Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift verzichtet die betroffene Partei insoweit auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Die Verjährung von weiteren Ansprüchen oder Gegenansprüchen wird mit Zugang eines gesonderten Antrages, die Ansprüche in das Mediationsverfahrens einzubeziehen, gehemmt. Hinsichtlich der Form eines solchen Antrages gilt § 2 entsprechend.
  2. Gerät das Mediationsverfahren dadurch in Stillstand, dass es die Parteien nicht betreiben, so endet die Hemmungswirkung drei Monate nach der letzten Verfahrenshandlung.
  3. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Beendigung des Mediationsverfahrens gemäß § 6 oder Stillstand des Verfahrens nach § 7 Absatz 2 ein.

 § 8 Andere Verfahren

Während des Mediationsverfahrens darf keine Partei ein Verfahren vor einem Schiedsgericht oder staatlichen Gericht einleiten. Ausgenommen sind Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

§ 9 Kosten

  1. Der Mediator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung nebst Erstattung seiner erforderlichen Auslagen, jeweils – soweit anwendbar – nebst Umsatzsteuer sowie auf einen angemessenen Vorschuss oder, nach seiner Wahl, auf eine angemessene Kostensicherheit. Die Parteien sollen mit dem Mediator eine Vereinbarung über die Höhe seiner Vergütung treffen.
  2. Die Parteien haften als Gesamtschuldner für die Kosten des Mediators. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, tragen sie die Kosten des Mediationsverfahrens im Innenverhältnis zu gleichen Teilen und ihre eigenen Kosten jeweils selbst.

§ 10 Haftung des Mediators

Der Mediator haftet nur für die vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten.