Schiedsgutachten

Schiedsgutachten

Mit der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können Parteien eines Vertrages einzelne Streitpunkte verbindlich durch einen neutralen Dritten klären lassen. Diese können unter anderem technischer, nautischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur sein. Die Ergebnisse des Schiedsgutachtens können vor Gericht nur noch eingeschränkt überprüft werden.

Voraussetzung für ein Schiedsgutachten mit Bindungswirkung ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien.

FAQ

Zum Schiedsgutachten

In einem Schiedsgutachten beantwortet der Schiedsgutachter eine klar abgegrenzte, abstrakte Detailfrage. Diese Frage bezieht sich meist auf ein technisches Problem (zum Beispiel aus dem Bereich Schiffbau oder -reparatur), gelegentlich auch auf ein nautisches oder juristisches Problem. Das Gesetz (§ 317 BGB) sieht vor, dass die Parteien einem Dritten - dem Schiedsgutachter - die Bestimmung der Leistung oder eines abgegrenzenten Teils davon überlassen können. Im Gegensatz dazu entscheidet das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch einen ganzen Rechtsstreit, also darüber, ob beispielsweise der von der Schiedsklägerin geltend gemachte Anspruch besteht oder nicht.

Ein Schiedsgutachter wird regelmäßig erst dann beauftragt, wenn die zu klärende Frage aufgetaucht ist und möglichst zügig beantwortet werden soll. Dagegen werden Adjudikatoren bereits bei Beginn eines Projektes beauftragt; sie begleiten es, damit sie dann, wenn ein (technisches) Problem auftaucht, eine Lösung herbeiführen können.

Grundsätzlich ja. Das Schiedsgutachten ist für die Parteien (nur) dann nicht verbindlich, wenn es "offenbar unbillig" ist (§ 319 BGB).

Schiedsgutachten werden zum Beispiel häufig in folgenden Verträgen vereinbart:

  • in Werkverträgen (z.B. Schiffbauverträge): Klärung von unvorhergesehenen technischen Problemen, die während der Bauzeit auftauchen; Abnahmefähigkeit eines Schiffes; Mängelfeststellungen; Minderungsbeträge; Höhe von Nachbesserungskosten;
  • in Gesellschaftsverträgen: Bestimmung des Unternehmenswertes; Ermittlung des Gewinns; Ermittlung des Wertes von Beteiligungen;
  • in Versicherungsverträgen: Rechtsgutachten zu Deckungsfragen

Schiedsgutachtenklauseln

Eine Schiedsgutachtenklausel sollte auf den individuellen Vertragzweck und die möglichen Konflikte zwischen den Vertragsparteien abgestellt sein; eine generell gültige Formulierungsempfehlung kann es daher nicht geben. In einem Schiffbauvertrag wäre etwa folgende Formulierung denkbar:

„Entstehen während der Bauzeit, der Bauabnahme oder während der Gewährleistungsfrist Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern darüber, ob und welche Mängel vorhanden sind, wird ein Schiedsgutachtenverfahren nach den Regularien der German Maritime Arbitration Association für Schiedsgutachten durchgeführt. Die Feststellungen des Schiedsgutachters zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Mängel und deren Ursachen sind für die Parteien verbindlich.“

Regularien zum Schiedsgutachten

Jede Partei eines Vertrages kann die andere Partei schriftlich durch Brief, Telefax oder E-Mail über die Absicht unterrichten, einen Schiedsgutachter gemäß den Bestimmungen dieser Regularien in der bei Einleitung des Verfahrens gültigen Fassung zu ernennen.

Alle streitigen Tatbestände oder Rechtsfragen aus oder im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis können durch ein Schiedsgutachten nach diesen Regularien entschieden werden.

  1. Der Schiedsgutachter wird als Einzelgutachter aufgrund entsprechender Vereinbarung der Parteien ernannt.
  2. Können sich die Parteien nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zugang der Benachrichtigung gemäß § 1 auf einen Schiedsgutachter einigen, erfolgt die Ernennung des Schiedsgutachters auf Antrag einer Partei durch den Vorsitzenden des Vorstandes GMAA oder seinen Stellvertreter. Der Antrag soll den Gegenstand des Streites kurz beschreiben, um die Ernennung eines geeigneten Schiedsgutachters zu ermöglichen.
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes der GMAA oder sein Stellvertreter haben den Schiedsgutachter unverzüglich zu ernennen.

Das Schiedsgutachten-Verfahren ist eingeleitet, sobald der Schiedsgutachter die gemeinsame Ernennung durch die Parteien oder die Ernennung durch den Vorsitzenden des Vorstandes der GMAA oder seinen Stellvertreter annimmt und die durch Schiedsgutachten zu entscheidende(n) Frage(n) dem Schiedsgutachter von zumindest einer Partei vorgelegt wurden.

  1. Der Schiedsgutachter ist zur Unparteilichkeit verpflichtet.
  2. Der Schiedsgutachter darf das Amt nicht annehmen, wenn ihm Umstände bekannt sind, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Geeignetheit rechtfertigen, er die zwischen den Parteien vereinbarten Anforderungen nicht erfüllt oder nicht gewährleisten kann, das Verfahren zügig durchzuführen.

Jede Information, die der Schiedsgutachter in Ausübung seines Amtes erhält, ist von ihm vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht im Falle nachträglicher Verfahren vor staatlichen Gerichten oder Schiedsgerichten, in denen der Schiedsgutachter als Zeuge geladen wird.

Der Schiedsgutachter darf in gleicher Sache keine Ernennung oder Bestellung als Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator annehmen.

Jede Partei ist bis zur Einleitung des schiedsgutachtlichen Verfahrens gemäß §4 dieser Regularien berechtigt, vom Verfahren zurückzutreten. Nach diesem Zeitpunkt ist der Rücktritt von der der anderen Partei per Brief, Telefax oder E-Mail zu übermittelnden Zustimmung abhängig.

  1. Der Schiedsgutachter hat den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens alle Umstände offenzulegen, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten. Das gilt insbesondere für die in § 5 Ziffer 2 genannten Umstände.
  2. Eine Partei kann einen Schiedsgutachter ablehnen, wenn bei oder nach Einleitung des Verfahrens nach § 4 dieser Regularien Umstände bekannt werden, die seine Ablehnung rechtfertigen würden. Das gilt insbesondere für die in § 5 Ziffer 2 genannten Umstände.
  3. Ist die Ablehnung zwischen den Parteien streitig, entscheidet darüber auf Antrag einer Partei der Vorsitzende des Vorstandes der GMAA oder sein Stellvertreter.
  4. Im Falle des Ausscheidens des Schiedsgutachters wegen in seiner Person begründeter Umstände sind bereits erhaltene Vorauszahlungen von ihm zu erstatten.
  1. Der Ort zur Durchführung des Verfahrens wird von den Parteien bestimmt. Falls die Parteien sich auf keinen Ort einigen, entscheidet der Schiedsgutachter über den Ort unter Berücksichtigung der Belange der Parteien. Falls kein anderer Ort als geeignet angesehen wird, ist Hamburg der Ort des Verfahrens.
  2. Nach seiner Ernennung setzt der Schiedsgutachter den Parteien die Fristen zur Einreichung des jeweiligen Vortrages. Nach deren Eingang hat der Schiedsgutachter schnellstmöglich zu entscheiden.
  3. Der Schiedsgutachter entscheidet nach billigem Ermessen, ob weitere Informationen in Hinblick auf die zu entscheidende(n) Frage(n), eine gemeinsame Besprechung oder eine Ortsbesichtigung notwendig sind.
  4. Der Schiedsgutachter hat die Entscheidung in der Sache nach billigem Ermessen zu treffen.
  5. Der Schiedsgutachter übermittelt den Parteien eine unterzeichnete Abschrift seiner Entscheidung per Telefax, E-Mail oder Post. Die Entscheidung soll eine zusammenfassende Begründung enthalten.
  1. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für die Parteien verbindlich und grundsätzlich unanfechtbar.
  2. Die Entscheidung kann durch Urteil des zuständigen Gerichts ersetzt werden, wenn sie offenbar unbillig, insbesondere offenbar unrichtig ist.
  3. Die Parteien können vereinbaren, auf Rechtsmittel zu verzichten.
  1. Jede Partei ist in Bezug auf das dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsverhältnis in der Verwendung des Schiedsgutachtens frei.
  2. Ob und in welcher Form eine Entscheidung anderweitig veröffentlicht wird, unterliegt der Vereinbarung der Parteien.
  1. Die Gebühren des Schiedsgutachters unterliegen der freien Vereinbarung.
  2. Notwendige Auslagen sowie die jeweils zu erhebende Mehrwertsteuer sind dem Schiedsgutachter mit den Gebühren gemäß Ziffer 1. zu vergüten.
  3. Der Schiedsgutachter kann von den Parteien Sicherheit für die voraussichtliche Vergütung gemäß den Ziffern 1. und 2. oder einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
  4. Die Vergütung des Schiedsgutachters erfolgt durch die Parteien zu gleichen Teilen. Sie haften dem Schiedsgutachter jedoch gesamtschuldnerisch
  5. Die Vergütung des Schiedsgutachters ist in Ermangelung abweichender Vereinbarungen spätestens am fünften Werktag nach Aushändigung seiner Entscheidung zahlbar.

Die Haftung des Schiedsgutachters für seine Entscheidung ist ausgeschlossen, es sei denn, er hat vorsätzliche seine Pflichten verletzt. Entsprechendes gilt für den Vorsitzenden des Vorstandes und seines Vertreters für deren Mitwirkung gemäß § 3 dieser Regularien.

Das Schiedsgutachtenverfahren sowie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien einerseits und dem Schiedsgutachter andererseits unterliegen deutschem Recht.

Kosten des Schiedsgutachters

Die GMAA stellt keine Gebührenordnung für Schiedsgutachter zur Verfügung. Die Vergütung des Schiedsgutachters ist zwischen den Parteien einerseits und dem Schiedsgutachter andererseits frei zu verhandeln; sie sollte vorab schriftlich vereinbart werden.

Hier finden Sie die Mitglieder der GMAA, die bereit sind, als Schiedsgutachten tätig zu werden.

Sie haben die Möglichkeit die Anzahl der entsprechenden Mitglieder mit Hilfe von Suchworten einzuschränken.