Schlichtung

Schlichtung

Eine Schlichtung ist die außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreites durch einen von einer neutralen Instanz - dem Schlichter - vorgeschlagenen Kompromiss. Beiden Parteien ist es freigestellt, diesen Kompromissvorschlag anzunehmen oder abzulehnen. Nur wenn beide Parteien dem Vorschlag des Schlichters zustimmen, wird der Schlichterspruch bindend. Wird der Vorschlag des Schlichters abgelehnt, ist die Schlichtung gescheitert und die Parteien können andere Streiterledigungsverfahren - z. B. Schiedsverfahren, Verfahren vor den staatlichen Gerichten oder eine Mediation - durchführen.

FAQ

ZUR SCHLICHTUNG

Bei der Schlichtung erarbeitet der Schlichter nach Anhörung der Parteien einen (schriftlichen) Vorschlag zur einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien; die Parteien sind frei, diesen Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen. Findet der Vorschlag nicht die Zustimmung der Parteien, ist das Schlichtungsverfahren ohne Ergebnis beendet. In einem Schiedsgerichtsverfahren entscheidet das Schiedsgericht endgültig und bindend über einen Streit.  Der Schiedsspruch ist in der Regel vollstreckbar. Die GMAA bietet für beide Verfahrensarten Regularien an. In der Praxis wird jedoch ganz überwiegend das GMAA-Schiedsgerichtsverfahren gewählt, auch deswegen, weil (anders als in den Common Law Ländern, also insbesondere England und USA) in Deutschland zum Schiedsgerichtsverfahren auch der Versuch einer Schlichtung gehört.

Der Schlichter macht in seinem Schlichterspruch einen Vorschlag zu einer gütlichen Einigung. Ein Mediator dagegen unterstützt die Parteien dabei, selbst eine gütliche Lösung zu erarbeiten. Darüber hinaus ist eine Mediation dann besonders sinnvoll, wenn mehr als zwei Parteien an einem Konflikt wirtschaftlich beteiligt sind.

Schlichtungsklauseln

A. Separate Schlichtungsklausel

"Wegen aller sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrage ergebenden Streitigkeiten wird ein Schlichtungsverfahren nach der Schlichtungsordnung der German Maritime Arbitration Association durchgeführt."

 

B. Kombinierte Schlichtungs- und Schiedsklausel

"Wegen aller sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrage ergebenden Streitigkeiten wird vor Durchführung eines Schiedsverfahrens ein Schlichtungsverfahren nach der Schlichtungsordnung der German Maritime Arbitration Association durchgeführt. Über alle nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens noch verbleibenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association."

 

Regularien zum Schlichtungsverfahren

Der Schlichter wird durch beide Parteien bestellt. Auf Anfrage einer Partei oder beider Parteien schlägt der Vorsitzende des Vorstandes der GMAA einen oder mehrere Schlichter zur Auswahl vor.

Vor der Annahme des Schlichteramtes durch Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 4 hat der Schlichter den Parteien alle Umstände offen zu legen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das Gleiche gilt für sämtliche Umstände, die nach Annahme des Amtes eintreten.

Der Schlichter ist zur Unparteilichkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Schlichter schließt mit den Parteien eine schriftliche Vereinbarung, die Folgendes regeln soll:

4.1 Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten.

4.2 Bezeichnung des Streits.

4.3 Vereinbarung über den Ort der Schlichtung und die Verfahrenssprache.

4.4 Den Zeitpunkt, bis zu dem die Schlichtung abgeschlossen sein soll.

4.5 Die Anwendbarkeit dieser Schlichtungsordnung und ergänzender oder abweichender Regelungen.

4.6 Höhe und Fälligkeit des Schlichterhonorars.

Der Schlichter bestimmt das Verfahren der Schlichtung nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Wünsche der Parteien. Nach Abschluss der Vereinbarung gemäß § 4 kann er die Parteien auffordern, den Gegenstand des Streits und die streitigen Punkte in kurzen schriftlichen Erklärungen niederzulegen. Er kann ferner jederzeit weitere schriftliche Erklärungen anfordern.

Das Schlichtungsverfahren ist zügig durchzuführen. Die Parteien stellen dem Schlichter die von diesem erbetenen Informationen und Unterlagen jeweils unverzüglich zur Verfügung.

Der Schlichter kann in jedem Stadium des Verfahrens Vorschläge zur Beilegung des Streits machen. Die Vorschläge müssen nicht begründet werden.

Führt das Schlichtungsverfahren zu einer Einigung über die Erledigung des Streits, schließen die Parteien eine entsprechende schriftliche Vereinbarung.

Das Schlichtungsverfahren endet, wenn es innerhalb der gemäß § 4.4 vereinbarten Zeit zu keiner schriftlichen Einigung gemäß § 8 geführt hat oder der Schlichter oder eine der Parteien schriftlich gegenüber den Parteien bzw. der anderen Partei und dem Schlichter das Scheitern der Schlichtung erklärt hat.

In der Zeit zwischen dem Abschluss der Vereinbarung gemäß § 4 und dem Ablauf von zwei Monaten nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 9 ist der Lauf aller Fristen betreffend den Gegenstand der das Schlichtungsverfahren bildenden Ansprüche gehemmt, soweit das anwendbare Recht dem nicht entgegensteht.

Die Parteien verpflichten sich, in der Zeit zwischen Abschluss der Vereinbarung gemäß § 4 und dem Ende des Schlichtungsverfahrens gemäß § 9 den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens betreffende Ansprüche oder Rechte nicht zum Gegenstand eines Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahrens zu machen. Soweit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schlichtungsvereinbarung gemäß § 4 ein Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren bereits läuft, werden die Parteien das Ruhen des Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahrens beantragen, soweit das entsprechende Verfahrensrecht dies zulässt. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind von dieser Regelung ausgenommen.

Wenn eine Schiedssache ganz oder teilweise den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens betrifft, darf der Schlichter ein Schiedsrichteramt nicht annehmen.

Die Parteien verpflichten sich, den Schlichter in einem nachfolgenden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Schlichtungsverfahrens offenbart worden sind.

Die Parteien verpflichten sich weiterhin zur Vertraulichkeit hinsichtlich aller während des Schlichtungsverfahrens gemachten Äußerungen und während des Schlichtungsverfahrens von der jeweiligen Gegenseite vorgelegter Unterlagen oder sonstiger Beweismittel. Diese dürfen in einem anschließenden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nur insoweit verwendet werden, als sie der verwendenden Partei auch unabhängig von dem Schlichtungsverfahren bekannt geworden bzw. in ihren Besitz gelangt sind oder die andere Partei der Verwendung zugestimmt hat.

Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens geben die Parteien alle wechselseitig überlassenen Unterlagen zurück und vernichten die für die Schlichtung angefertigten Aufzeichnungen und Kopien.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für das Schlichterhonorar Folgendes:

16.1 Dem Schlichter stehen ein angemessenes Zeithonorar sowie Auslagenerstattung zu.

16.2 In Ermangelung einer Einigung über ein angemessenes Zeithonorar wird dieses auf Antrag einer der Parteien oder des Schlichters nach billigem Ermessen durch den Vorsitzenden der GMAA festgelegt.

16.3 Dem Schlichter steht ein angemessener Kostenvorschuss zu.

16.4 Die Parteien haften gegenüber dem Schlichter als Gesamtschuldner.

 

Kosten der Schlichtung

Die GMAA stellt keine Gebührenordnung für Schlichter zur Verfügung. Die Vergütung des Schlichters ist zwischen den Parteien einerseits und dem Schlichter andererseits frei zu verhandeln; sie sollte vorab schriftlich vereinbart werden.

Hier finden Sie die Mitglieder der GMAA, die bereit sind, als Schlichter tätig zu werden.

Sie haben die Möglichkeit die Anzahl der entsprechenden Mitglieder mit Hilfe von Suchworten einzuschränken.