GMAA Satzung

Übersicht

§ 1 Zweck des Vereins
§ 2 Name und Sitz des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Mittelverwendung
§ 9 Auflösung des Vereins

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck der German Maritime Arbitration Association ist es, durch einen Zusammenschluss mit dem seerechtlichen Schiedsgerichtswesen in den deutschen Seehafenstädten verbundener Personen

das seerechtliche Schiedsgerichtswesen in den deutschen Seehafenstädten und die Bedeutung dieser Seehafenstädte als seerechtliche Schiedsgerichtsorte international zu fördern;
das Ansehen der deutschen seerechtlichen Schiedsgerichtsbarkeit international zu stärken und
die Arbeit der in der deutschen seerechtlichen Schiedsgerichtsbarkeit tätigen Personen durch Erfahrungsaustausch und Studienveranstaltungen über rechtliche und praktische Fragen, die für die seerechtliche Schiedsgerichtsbarkeit von Interesse sind, zu unterstützen.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

"GERMAN MARITIME ARBITRATION ASSOCIATION"
("Vereinigung für deutsche Seeschiedsgerichtsbarkeit")

Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die durch rechtliche Tätigkeit oder durch praktische Tätigkeit in der Schifffahrt oder im Seetransport mit der deutschen seerechtlichen Schiedsgerichtsbarkeit verbunden ist.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschließung. Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Als wichtiger Grund gilt es, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen des Abs. (1) nicht erfüllt.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Beiträge

Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr von EUR 150,00 zu zahlen.

Der jährliche Vereinsbeitrag beträgt, solange er nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anderweitig festgesetzt worden ist, EUR 80,00.

Mitglieder bis zu einem Alter von 40 Jahren zahlen eine Aufnahmegebühr von EUR 75,00 sowie einen Jahresbeitrag von EUR 40,00.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf - insbesondere in Verbindung mit dem Vereinszweck dienenden Studienveranstaltungen - statt.


§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern. Er führt die Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein bei allen Rechtsgeschäften, die bei der Verfolgung des Vereinszwecks anfallen. Der Vorstandsvorsitzende kann Verpflichtungen für den Verein in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Er ist zu Rechtsgeschäften nur insoweit befugt, als die sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen aus dem Vereinsvermögen erfüllt werden können. Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur im Einverständnis mit dem Vorstandsvorsitzenden leisten.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbericht, den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters, die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des Vorstandes.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere Einladung der Mitglieder und Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat schriftlich durch Brief, Telefax oder E-Mail oder in anderer elektronischer Form und mindestens eine Woche vor der Versammlung zu erfolgen.


§ 8 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Verein für Internationales Seerecht in Hamburg.


[Fassung vom 21. November 2018]