Mediation

Mediation

Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung. Bei einer Mediation einigen sich die Parteien auf einen Mediator oder eine Mediatorin zur unparteiischen Unterstützung bei der Lösung ihres Konfliktes. Im Unterschied zu anderen Verfahrensarten – z.B. Schlichtung oder Schiedsverfahren –   gibt es keinen separaten Spruchkörper, der die Entscheidung übernimmt. Es sind allein die Parteien, die über eine Lösung ihres Konfliktes entscheiden. Die Mediatoren übernehmen dabei die Rolle der Moderation des Verfahrens. Seit dem 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) gibt es in Deutschland ein Mediationsgesetz (MediationsG). Die GMAA-Mediationsordnung gibt es seit 2014.

FAQ

ZUR MEDIATION

Eine Mediation wird durchgeführt, wenn die Parteien es vertraglich vereinbart haben, etwa durch eine Mediationsklausel. Eine Mediation kann auch außerhalb eines Vertrages „ad hoc“ stattfinden, wenn die Parteien dies übereinstimmend so wünschen. Haben sich die Parteien auf einen Mediator /eine Mediatorin geeinigt, schließen sie zur Regelung des Verfahrensablaufes und der Gebühren mit ihm/ihr eine Mediationsvereinbarung.

Grundsätzlich können Konflikte aus allen Bereichen der Wirtschaft der Mediation zugeführt werden. Dazu gehören – zum Beispiel – gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen, komplexe Streitigkeiten unter Bereederungs- und Poolverträgen, Konflikte im Zusammenhang mit jeder Art von Dauerschuldverhältnisse oder firmeninterne Konflikte. Darüber hinaus ist eine Mediation dann besonders sinnvoll, wenn mehr als zwei Parteien an einem Konflikt wirtschaftlich beteiligt sind. In der internationalen Wirtschaft sind grenzüberschreitende Konflikte zeit- und kostenintensiv und schaden dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien. Gerade hier bietet sich die Mediation als effektives und nachhaltiges Instrument der Streitbeilegung an.  

Das ist schwer vorherzusagen, da dies von der Komplexität des Konfliktes und der Anzahl der beteiligten Parteien abhängt. In vielen Fällen dauert die Mediationsverhandlung selbst nur wenige Stunden bis zu einem Tag.

Ja. Die Mediatoren und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen, also z.B. Hilfspersonen der Mediatoren, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, richtet sich einem Mediationsverfahren die Hemmung der Verjährung, sofern der Streit zwischen den Parteien deutschem Recht unterliegt, nach BGB: schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. § 7 der GMAA-Mediationsordnung enthält eine klare Regel zur Hemmung der Verjährung.

Ja, das ist möglich.

Mediation ist ein auf Freiwilligkeit basierendes Verfahren. Erklärt eine Partei die Mediation für gescheitert, ist sie beendet. Jede Partei hat dann das Recht, ein staatliches Gericht oder - bei Bestehen einer Schiedsabrede - ein Schiedsgericht anzurufen.

Eine Mediation bietet eine große Chance: Für einen im Vergleich mit Gerichts- und Schiedsverfahren sehr geringen Einsatz von Geld und Zeit ermöglicht die Mediation den Parteien, zügig zu Lösungen des Konfliktes zu kommen. Hat man die übliche Dauer von Gerichts- und Schiedsverfahren im Auge, fällt die verhältnismäßig kurze Zeit, eine Mediation zu versuchen, kaum ins Gewicht.

Mit Zustimmung der Parteien kann eine erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.  Eine Abschlussvereinbarung ist nicht vollstreckbar. Wünschen die Parteien Vollstreckbarkeit, müssen sie die Vereinbarung in ein vollstreckbares Dokument überführen, z.B. eine notarielle Urkunde oder einen Anwaltsvergleich.

Da der Mediator den Konflikt nicht entscheidet, sondern nur das Verfahren steuert, bedarf es normalerweise keiner besonderen Branchenkenntnis. Es hilft den Mediatoren jedoch, das Gespräch zwischen den Parteien zu strukturieren, wenn sie schnell die zugrundeliegenden Konfliktbereich identifizieren können. Daher ist Branchenkenntnis nicht zwingend notwendig, aber sinnvoll.

Die Kosten des Mediationsverfahrens unterliegen keinem festen Tarif. Das Honorar des Mediators ist vielmehr frei zwischen den Parteien und dem Mediator/der Mediatorin auszuhandeln und - möglichst vorab - zu vereinbaren. Die meisten Mediatoren arbeiten auf der Basis eines Stundensatzes bzw. Tagessatzes.

Untersuchungen belegen, dass 70 bis 80 % aller Mediationsverfahren erfolgreich enden.

Mediationsvertragsklauseln

A. Separate Mediationsklausel

„Wegen aller sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrage ergebenden Streitigkeiten wird ein Mediationsverfahren nach der Mediationsordnung der German Maritime Arbitration Association durchgeführt.“

B. Kombinierte Mediations- und Schiedsklausel

„Wegen aller sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrage ergebenden Streitigkeiten wird vor Durchführung eines Schiedsverfahrens ein Mediationsverfahren nach der Mediationsordnung der German Maritime Arbitration Association durchgeführt. Über alle nach Beendigung des Mediationsverfahrens noch verbleibenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association.“

Regularien zur Mediation

  1. Haben Parteien vereinbart, dass Konflikte zwischen ihnen nach den Regeln der GMAA Mediationsordnung entschieden werden sollen, wird diese Mediationsordnung in der bei Einleitung des Verfahrens gültigen Fassung angewendet.
  2. Die Parteien können einvernehmlich von den Bestimmungen dieser Mediationsordnung abweichen. Ist ein Mediator bereits bestellt, kann dies nur in Abstimmung mit ihm erfolgen.
  1. Die Partei, die das Mediationsverfahren einleiten möchte (Antragsteller), übersendet der anderen Partei (Antragsgegner) einen Antrag in Textform (Brief, Fax oder E-Mail). Das Mediationsverfahren beginnt mit Zugang des Antrages bei dem Antragsgegner. Der Antrag muss

    • die Bezeichnung der Parteien
    • die Beschreibung des Konfliktes und die sich daraus ergebenden Ansprüche enthalten und
    • erkennen lassen, dass der Antragsteller ein Mediationsverfahren durchführen möchte.
  1. Die Parteien einigen sich zeitnah auf die Person eines Mediators. Gelingt dies nicht innerhalb von zwei Wochen, kann jede Partei den Vorsitzenden der GMAA um einen Vorschlag bitten oder das Mediationsverfahren gegenüber der anderen Partei für beendet erklären.
  2. Wird ein erbetener Vorschlag des Vorsitzenden der GMAA von den Parteien nicht innerhalb einer Woche nach seinem Zugang bei der jeweiligen Partei angenommen, so kann jede Partei das Mediationsverfahren gegenüber der anderen Partei für beendet erklären.
  3. Sobald sich die Parteien einig sind, ernennen sie den Mediator unter Hinweis auf diese Mediationsordnung. Er gilt mit Zugang seiner Annahmeerklärung in Textform bei den Parteien als bestellt. Die Annahmeerklärung kann auch in dem Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung zwischen Mediator und den Parteien, insbesondere über den Ablauf des Mediationsverfahrens, bestehen. Erklärt der Mediator nicht innerhalb einer Woche die Annahme, steht es den Parteien frei, sich auf einen neuen Mediator nach Absatz 1 zu einigen.
  1. Jede Partei kann weitere Ansprüche oder Gegenansprüche in das Mediationsverfahren einbeziehen, soweit die Gegenseite damit einverstanden ist oder solche Ansprüche ebenfalls einer zwischen den Parteien geschlossenen Mediationsvereinbarung unterliegen.

  1. Das Mediationsverfahren unterliegt dem Mediationsgesetz und dem Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren, soweit sich nichts Abweichendes aus dieser Mediationsordnung ergibt.
  2. Der Mediator ist unabhängig, ergebnisoffen und allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er hat alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Allparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Bei Vorliegen solche Umstände darf er nur tätig werden, wenn die Parteien dem in Kenntnis dieser Umstände zustimmen.
  3. Das Mediationsverfahren ist nichtöffentlich. Alle Parteien und der Mediator sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Mediationsverfahrens verpflichtet. Die im Mediationsverfahren erlangten Informationen dürften in einem streitigen Verfahren nicht verwendet und insbesondere der Mediator nicht als Zeuge benannt werden.
  4. Der Mediator vereinbart mit den Parteien den Ort und den Ablauf des Mediationsverfahrens.
  5. Der Mediator wirkt auf einen zügigen Ablauf des Mediationsverfahrens hin. Er kann die Parteien bitten, eine Zusammenfassung ihrer jeweiligen Positionen vorzulegen. Die Parteien bemühen sich, zum Erfolg des Mediationsverfahrens nach Treu und Glauben beizutragen.
  6. Für jede Partei nimmt an jeder Mediationsverhandlung ein zum Abschluss von Vergleichen bevollmächtigter Vertreter teil.
  7. Hält der Mediator inhaltliche Einzelvorgespräche für sachdienlich, teilt er das den Parteien vorab mit. Die Mediationssitzungen finden in Anwesenheit aller Parteien statt. Der Mediator kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen. Sämtliche dem Mediator in Einzelgesprächen offenbarten Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen der jeweils anderen Partei nur mit Zustimmung der betroffenen Partei mitgeteilt werden.
  8. Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Die erzielte Einigung soll in einer schriftlichen Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

Das Mediationsverfahren endet, wenn

  • die Parteien eine Einigung erzielt haben,
  • eine Partei das Verfahren gemäß § 3 für beendet erklärt oder
  • eine Partei es gegenüber der anderen Partei und dem Mediator in Textform für beendet erklärt. Letzteres ist erst zulässig zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Beginn der ersten Mediationssitzung oder wenn innerhalb eines Monats nach Bestellung des Mediators keine Mediationssitzung stattgefunden hat.
  • der Mediator das Verfahren in Textform gegenüber den Parteien für beendet erklärt.
  1. Die Verjährung der in der Antragsschrift bezeichneten Ansprüche wird mit Zugang des Mediationsantrages nach § 2 gehemmt, d.h. vorbehaltlich Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift verzichtet die betroffene Partei insoweit auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Die Verjährung von weiteren Ansprüchen oder Gegenansprüchen wird mit Zugang eines gesonderten Antrages, die Ansprüche in das Mediationsverfahrens einzubeziehen, gehemmt. Hinsichtlich der Form eines solchen Antrages gilt § 2 entsprechend.
  2. Gerät das Mediationsverfahren dadurch in Stillstand, dass es die Parteien nicht betreiben, so endet die Hemmungswirkung drei Monate nach der letzten Verfahrenshandlung.
  3. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Beendigung des Mediationsverfahrens gemäß § 6 oder Stillstand des Verfahrens nach § 7 Absatz 2 ein.

Während des Mediationsverfahrens darf keine Partei ein Verfahren vor einem Schiedsgericht oder staatlichen Gericht einleiten. Ausgenommen sind Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

  1. Der Mediator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung nebst Erstattung seiner erforderlichen Auslagen, jeweils – soweit anwendbar – nebst Umsatzsteuer sowie auf einen angemessenen Vorschuss oder, nach seiner Wahl, auf eine angemessene Kostensicherheit. Die Parteien sollen mit dem Mediator eine Vereinbarung über die Höhe seiner Vergütung treffen.
  2. Die Parteien haften als Gesamtschuldner für die Kosten des Mediators. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, tragen sie die Kosten des Mediationsverfahrens im Innenverhältnis zu gleichen Teilen und ihre eigenen Kosten jeweils selbst.

Der Mediator haftet nur für die vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten.

Kosten der Mediation

Die Kosten der Mediationsverfahrens unterliegen keinem festen Tarif. Das Honorar des Mediators ist vielmehr frei zwischen den Parteien auf der einen Seite und dem Mediator auf der anderen Seite auszuhandeln und - möglichst vorab - zu vereinbaren. Die meisten Mediatoren arbeiten auf der Basis eines Stundensatzes bzw. Tagessatzes.

In den meisten Mediationsverfahren muss der Mediator keine umfangreichen Schriftsätze lesen. Seine Vorbereitungszeit ist daher vergleichsweise kurz. Auch die Mediationsverhandlung selbst dauert in der Regel nur einge Stunden. Daher gilt die Mediation zu Recht als ein besonders günstiges Verfahren zur Lösung eines Konfliktes.

Muster zum Mediationsverfahren

Mitglieder der GMAA können hier erst nach Anmeldung Einsicht nehmen.

Hier finden Sie die Mitglieder der GMAA, die bereit sind, als Mediator tätig zu werden.

Sie haben die Möglichkeit die Anzahl der entsprechenden Mitglieder mit Hilfe von Suchworten einzuschränken.

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